Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Erstausbildung: BFH öffnet neue Türe

23.07.2015

Der BFH eröffnet durch ein Urteil unter Umständen zeitlich begrenzt die Möglichkeit zum Abzug von Kosten für ein Erststudium. Es ist Eile geboten, entsprechende Anträge beim Finanzamt zu stellen, damit man von einer eventuell günstigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht profitieren kann.

Der Autor hat in einem Fachartikel jüngst die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Studium beschrieben. Diese Ausführungen sind nach wie vor aktuell. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 13. Januar 2015 (IX R 22/14) öffnet jedoch eventuell eine Tür, um Kosten für ein Erststudium noch nachträglich geltend zu machen. Bei der Entscheidung des IX. Sentas des BFH ging es nicht um die Abzugsfähigkeit der Kosten an sich, sondern um den verfahrensrechtlichen Ablauf zur Geltendmachung dieser Kosten.

Dabei geht es um folgenden Fall:

Ein Studierender hatte Kosten für ein Erststudium zu tragen – also nicht die Eltern – und hat in den betreffenden Jahren der Zahlung keine Steuererklärung abgegeben, weil regelmäßig keine Steuererstattung zu erwarten war, wurde doch meist keine Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bezahlt, die hätte erstattet werden können. Begehrt nun der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug der Kosten für das Studium und will damit erreichen, dass ein Verlustvortrag aus der Studienzeit einen Teil seines ersten aktiven Einkommens nach dem Studium freistellt, muss er einen Verlustfeststellunsgbescheid beantragen. Das Finanzamt lehnt die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung und den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheid für die Vergangenheit ab, wenn die vierjährige Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 AO) abgelaufen ist.

Dem widersprach der BFH insoweit, als zwar keine Einkommensteuer-Verlangung nach Ablauf der Feststetzungsverjährungsfrist mehr möglich ist, sehr wohl aber noch der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides.

Was soll wer konkret tun:

Steuerpflichtige, die ab 2008 Kosten für ein Erst-Studium getragen haben und in 2008 bis 2010 keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13.01.2015 und das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (2 BvL 24/14) eine Steuererklärung mit dem Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides abgeben und die Kosten für das Studium als Werbungskosten erklären. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird das Finanzamt den Fall ruhen lassen. Mit diesem Vorgehen kann man von einer eventuell positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch profitieren.

Es ist Eile geboten:

Die Finanzverwaltung will das BFH-Urteil mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegen, darum sollten die Erklärungen und Anträge möglichst bald beim Finanzamt sein, damit sich diese Tür nicht vor ihnen wieder schließt.

Auch hier gilt:

Dieser Artikel kann nicht die Beratung ihres Steuerberaters ersetzen. Kontaktieren Sie deswegen diesen und holen Sie sich auf ihren Einzelfall zugeschnittenen Rat ein.