Sozialversicherung und Studentenjobs

13.07.2016

In den anstehenden Semesterferien werden wieder viele Studierende im Rahmen von Studentenjobs arbeiten. Hierbei gibt es sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Die wichtigsten Punkte sind im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst. Die steuerlich relevanten Punkte bei Studentenjobs wird der Autor in einem separaten Beitrag behandeln.

Studierende, die nur in den Semesterferien arbeiten, sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei (sog. Werkstudenten-Privileg). In der Rentenversicherung sind sie beitragspflichtig, außer es handelt sich um ein sog. „kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis“. Ein solches liegt vor, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist und das Arbeitsverhältnis nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Werden im laufenden Jahr mehrere befristete Jobs vom Studierenden angenommen muss der Arbeitgeber dann keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, wenn diese Tätigkeiten die Grenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr nicht überschreiten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Werkstudenten-Privilegs ist, dass es sich um einen ordentlich Studierenden handelt, also dass der Werkstudent als Student an einer Hochschule eingeschrieben sein muss – egal ob es sich um  ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Ein Promotionsstudium wird von diesem Privileg nicht erfasst. Studierende im Urlaubssemester sind ebenso nicht erfasst, außer die Vorbereitung auf Prüfungen steht im Vordergrund und nicht der Job. Privilegiert sind Studierende zudem nur, wenn die Arbeitszeit wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Arbeiten Studierende im Rahmen von sog. „Minijobs“ (max. EUR 450 pro Monat) bleibt das Gehalt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich beitragsfrei. Für die in diesem Bereich bestehende Rentenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen.

Für unbefristete Nebenjobs, in denen der Studierende mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, besteht Beitragspflicht in allen vier Bereichen der Sozialversicherung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Tätigkeiten überwiegend am Wochenende und/oder abends oder nachts ausgeübt werden.

Autor: Prof. Dr. Thomas Siegel