Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Studium – ein Überblick

18.05.2015

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Studium. Dabei wird zum einen dargestellt, welche steuerlichen Auswirkungen bei Eltern gegeben sein können, wenn diese die Kosten des Studiums ihres Kindes tragen. Zum anderen wird dargestellt, welche steuerliche Abzugsfähigkeit bei den Studierenden selbst gegeben ist, wenn diese die Studienkosten eigenständig tragen.


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienkosten

Ein Studium ist eine Investition in die berufliche Zukunft. Die Kosten für ein Studium umfassen neben den Studiengebühren die Kosten für Bücher, Zeitschriften und technischen Bedarf (PC, Laptop). Weiterhin können Ausgaben anfallen für Fahrt- und Reisekosten zur Hochschule bzw. zu Exkursionen, die nicht von der Hochschule getragen werden. Um die finanzielle Belastung im Rahmen zu halten, wollen viele Studierende und deren Eltern den Staat an den Studienkosten beteiligen. Regelmäßig wird deshalb die Frage aufgeworfen: Sind Kosten für ein Studium steuerlich abzugsfähig?
Die Antwort auf die Frage kann nur lauten: Es kommt darauf an!

Nachfolgend wird in groben Zügen dargestellt auf was es ankommt. Zunächst ist zu prüfen, wer die Kosten für ein Studium geltend machen will: Die Eltern, die die Kosten für das Studium ihres Kindes aufwenden oder das studierende Kind, welches die Studienkosten selbst trägt. Das Geltend machen eines sogenannten „Drittaufwandes“ (Zahlung durch Eltern, Abzug beim Kind – oder umgekehrt) ist in der Regel nicht möglich. Es gibt aber Ausnahmen, wenn nur der Zahlungsweg abgekürzt werden soll.

Abzugsfähigkeit bei den Eltern:

Tragen die Eltern die Kosten für das Studium des Kindes ist zu unterscheiden, ob das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder nicht:
Hat das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet, können die Eltern die ihnen entstandenen Kosten für das Studium nicht in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend machen, vielmehr werden die Aufwendungen mit der Gewährung der Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) abgegolten. Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit EUR 2.184, der Betreuungsfreibetrag EUR 1.320 jeweils pro Elternteil pro Kind. Während des Jahres erhalten die Eltern von der Familienkasse für die Kinder zunächst das Kindergeld ausbezahlt. Im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuererklärung wird von Amts wegen geprüft, ob es beim Kindergeld bleibt oder die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden.

Ist das studierende volljährige Kind auswärtig untergebracht, erhalten die Eltern noch einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von derzeit EUR 924 (§ 33 a Abs. 2 EStG).

Das Einkommen des Kindes sowie die tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium spielen bei der Gewährung dieser Vergünstigungen keine Rolle.
Für behinderte Kinder erhalten die Eltern die o.a. steuerlichen Freibeträge auch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Hat dagegen das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, entfallen die o.a. steuerlichen Vergünstigungen, nunmehr können die Eltern nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) geltend machen. Der zu berücksichtigende Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 8.354 pro Jahr. Dieser Betrag wird um die Einkünfte und Bezüge (auch BAföG-Leistungen) des Kindes gekürzt, soweit diese EUR 624 übersteigen. Zudem darf das Kind kein wesentliches eigenes Vermögen besitzen.

Steuerliche Abzugsfahigkeit von Studienkosten 2

Abzugsfähigkeit beim Kind:

Trägt das Kind die Kosten für sein Studium selbst, muss bei diesem geprüft werden, ob es eine steuerliche Auswirkung gibt. Grundsätzlich muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um ein Erststudium oder um ein Zweitstudium handelt.

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als (vorweggenommene) Betriebsausgaben (§ 4 Abs. IX EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) abzugsfähig. Der Gesetzgeber gewährt einen Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) der nachgewiesenen Kosten bis maximal EUR 6.000 pro Jahr. Das klingt großzügig, geht aber in den meisten Fällen ins Leere, weil dieser Sonderausgabenabzug nur mit Einkünften des studierenden Kindes im selben Jahr verrechnet werden darf. Eine Akkumulation bis zum Ausbildungsende und der Verrechnung mit den nach der Ausbildung entstehenden Einnahmen sieht das Gesetz nicht vor.

Anders sieht es bei den Kosten für ein Zweitstudium aus. Klassisch erfasst davon ist das Master-Studium im Anschluss an ein Bachelor-Studium. Die Kosten hierfür sind in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenso sind Kosten für ein erstes Studium voll abzugsfähig, wenn eine „Erstausbildung“ zuvor absolviert wurde. Was eine Erstausbildung in diesem Sinne ist, war lange umstritten, ab 2015 wurde der Begriff gesetzlich definiert (§ 9 Abs. VI EStG). Danach muss diese mindestens 12 Monate bei vollzeitiger Ausbildung dauern und mit einer Abschlussprüfung beendet werden.

In diesem Fall ist es wichtig, dass die Kosten für das Studium im Rahmen der abzugebenden Einkommensteuererklärung erklärt werden. Oft ergeben sich dabei keine Einkommensteuererstattungen, weil meist keine oder geringe Einnahmen vorliegen. Die bis zum Ende des Studiums aufgelaufenen Verluste können aber dann gegen die (hoffentlich hohen) Einnahmen nach dem Studium verrechnet werden.

Die Behandlung der Kosten für ein Erststudium als Sonderausgaben ist möglicherweise verfassungswidrig und liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Sollte das Gericht die Verfassungswidrigkeit bejahen, können unter Umständen auch zurückliegende Jahre geändert werden und die damals entstandenen Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Kosten des Erststudiums (aus heutiger Sicht) fälschlicherweise als Werbungskosten erklärt. Wenn das Finanzamt statt der Werbungskosten lediglich Sonderausgaben ansetzt, ist seitens des Steuerpflichtigen ein Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren einzulegen. Sobald das Urteil des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht wird, wird das Finanzamt über den Einspruch von Amts wegen im Sinne des Urteils entscheiden.

Diese Ausführungen können nur einen Überblick geben. In Einzelfällen kann die steuerliche Handhabung komplizierter sein – z.B. bei Auslandssachverhalten. In jedem Fall rät der Autor steuerliche Beratung einzuholen.

Editiert am 23. 07. 2015:

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 13. Januar 2015 (IX R 22/14) öffnet eventuell eine Tür, um Kosten für ein Erststudium noch nachträglich geltend zu machen. Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.


Prof. Dr. Thomas Siegel
 Mediadesign Hochschule München